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Wohngebäude

Wohngebäude

Als Wohngebäude gelten solche, in denen mehr als 90% der Energiebezugsfläche als Wohnraum genutzt werden (alternativ kann auf den „cadastre vertical“ des „règlement ministériel du 21/01/2010 Mémorial A n°9“ zurückgegriffen werden). Das Verhältnis Wohnfläche zur Nichtwohnfläche ist somit für die Einstufung des Gebäudes in Wohngebäude oder Nichtwohngebäude ausschlaggebend.

Wann wird ein Energiepass benötigt?

Der Energiepass ist Bestandteil jedes Bauantrags bei

  • Neubau,
  • Erweiterung oder Transformation eines bestehenden Gebäudes
  • Bestandsgebäuden und Altbau
  • Eigentümerwechsel (Verkauf, Erbschaft, Schenkung, Versteigerung, etc.)
  • Mieterwechsel (Neuvermietung, Leasing, etc.).

Auch bei wesentlichen Renovierungen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind, ist der Energiepass obligatorisch.

Einige wenige Ausnahmen sind von der großherzoglichen Verordnung und somit auch von der Energiepasspflicht ausgenommen:

  • vorübergehend errichtete Gebäude (Nutzung < 2 Jahre) und
  • unabhängige Gebäude mit weniger als 50 m² Energiebezugsfläche
  • Ausnahme bei denkmalgeschützten Gebäuden möglich

Können die Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus sich weigern sich an den Kosten des Energiepasses zu beteiligen?
Nein, denn der Energiepass wird immer für das komplette Gebäude ausgestellt sowohl beim Einfamilienhaus als auch beim Mehrfamilienhaus. Der Energiepass muss vom Bauherrn bzw. Bauträger, dem jetzigen Eigentümer bzw. Eigentümergesellschaft in Auftrag gegeben werden und letztere müssen auch die Erstellungskosten tragen. Weiter muss der originale Ausweis beim Eigentümerwechsel dem neuen Eigentümer übergeben werden. Beim Mieterwechsel muss eine (beglaubigte) Kopie des Energiepasses vorgelegt werden.

Wird ein Energiepass benötigt, müssen sich sämtliche Eigentümer an den Kosten beteiligen. Eine Verweigerung kann zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.

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