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Gewerbliche Gebäude

Gewerbliche Gebäude

Als Wohngebäude gelten solche, in denen mehr als 90% der Energiebezugsfläche als Wohnraum genutzt werden (alternativ kann auf den „cadastre vertical“ des „règlement ministériel du 21/01/2010 Mémorial A n°9“ zurückgegriffen werden). Das Verhältnis Wohnfläche zur Nichtwohnfläche ist somit für die Einstufung des Gebäudes in Wohngebäude oder Nichtwohngebäude ausschlaggebend.

Wann wird ein Energiepass benötigt?

Der Energiepass ist Bestandteil jedes Bauantrags bei

  • Neubau,
  • Erweiterung oder Transformation eines bestehenden Gebäudes
  • Bestandsgebäuden und Altbau
  • Eigentümerwechsel (Verkauf, Erbschaft, Schenkung, Versteigerung, etc.)
  • Mieterwechsel (Neuvermietung, Leasing, etc.).

Auch bei wesentlichen Renovierungen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind, ist der Energiepass obligatorisch.

Einige wenige Ausnahmen sind von der großherzoglichen Verordnung und somit auch von der Energiepasspflicht ausgenommen:

  • landwirtschaftliche Gebäude mit einer schwachen Energienachfrage (Heizen < 12°C und keine Klimatisierung)
  • Gebäude mit einer großen und permanenten Öffnung nach außen
  • provisorisch errichtete Gebäude (Nutzung < 2 Jahre),
  • Kultstätten und religiöse Einrichtungen
  • unabhängige Nichtwohngebäude mit einer Energiebezugsfläche von weniger als 50 m²

Energiepass = Bedarfspass

Es gibt zwei Verfahren zur Berechnung von Nichtwohngebäude-Energiepässen.

  1. Bei Neubauten wird Energiepass aufgrund errechneten Energiebedarfs ausgestellt
  2. Für alle anderen Nichtwohngebäude wird der Energiepass aufgrund von gemessenen Verbrauchswerten erstellt (dieser Energiepass heißt auch Verbrauchspass).

 

Unabhängig davon ob Verbrauchspass oder Bedarfspass:

  • Die Anforderungen an Nichtwohngebäude, nach denen die Nachweise für die Energieeffizienz des Gebäudes durchgeführt werden, werden geprüft.
  • Für das Projekt führt der Ingenieur die energetische Bilanz gemäß Energieeinsparverordnung LuxEeb durch und stellt die geforderten Energie-Nachweise gemäß LuxEeb aus.
  • Wünscht der Auftraggeber auch einen Antrag auf finanzielle Förderung, so stellt der Bauingenieur auch dafür die geforderten Energie-Nachweise aus.
  • Der Bauingenieur stellt die notwendigen Nachweise für den sommerlichen Wärmeschutz bei Nichtwohngebäuden raumweise oder zonenweise, auch für die gekühlten Zonen des Bürogebäudes.
  • Wenn vorgeschrieben, wird auch der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion einer raumlufttechnischen Anlage bilanziert.
  • Ideen zur Thermischen Bauteilaktivierung (Betonkernaktivierung), welche die Gebäudemasse zur Temperaturregelung nutzen. Gerade bei Neubauten eine langfristig sinnvolle Investition.

Gemischt genutzte Gebäude (Wohnzwecke und Nichtwohnzwecke)

Werden weniger als 90% der Energiebezugsfläche zu Wohnzwecken genutzt, muss ein zusätzlicher Energiepass (Wohnbau Verordnung) für die zu Wohnzwecken genutzte Fläche erstellt werden. Dies ist oftmals der Fall bei Mehrfamilienhäuser, Residenzen und Wohnungsgebäuden, die bisher nicht zum Wohnbau gezählt wurden.

Die Energieausweise von Nichtwohngebäuden werden immer für das gesamte Gebäude erstellt.

Die Zertifizierung der Energieeffizienz von Zweckbauten berücksichtigt die komplette Gebäudetechnik wie Beleuchtung, Lüftung, Heizung, Klima, Luftbe- und entfeuchter und setzt daher umfangreichere Analysen voraus.

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